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Schwerbehinderung

Zum 1. Juli 2001 tritt aufgrund des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eine Reihe von Änderungen in Kraft. Mit dem SGB IX werden die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen weiterentwickelt und - soweit es sich um solche handelt, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich gelten - im Sozialgesetzbuch als eigenes Buch zusammengefasst. Einbezogen wird als Teil 2 des SGB IX auch das Schwerbehindertenrecht; das Schwerbehindertengesetz wird deshalb aufgehoben.
Im Mittelpunkt des Gesetzes steht, behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Ziel der Sozialleistungen ist die Förderung der Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werde

Schwerbehinderung :
Dieser Begriff, wird in Deutschland in einer anderen Form genutzt, als in anderen Staaten. Denn wer in Deutschland als Schwerbehindert eingestuft ist, hat damit verbunden gewisse Rechtsansprüche. In anderen Ländern ist die Schwerbehinderung nur ein anderes Wort für Schwerstbehinderung.
Synonyme, die jedoch nur noch selten gebraucht werden, sind: "Schwerbeschädigt" und "Schwergeschädigt".
Als Schwerbehindert in Deutschland gilt, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Das Versorgungsamt nimmt die jeweilige Anerkennung vor und dann erhält der Behinderte einen Schwerbehindertenausweis.
Mit der Anerkennung als Schwerbehinderter, erhält man zum Beispiel Rechtsansprüche auf finanzielle Vergünstigungen und Hilfen.
Gesetzliche Regelungen für Schwerbehinderte sind im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) verankert.
Ouelle: http://www.intakt.info/information/schwerbehindert.htm
Bei chronischer OsteomyelitisGdB
Bei der GdB/F-Beurteilung sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozeß innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdB/F-Grad zu bilden.
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F |
GdB |
| Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre) |
9-10 |
0-10 |
| Chronische Osteomyelitis |
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geringen Grades (eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung)
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mindestens 8 |
20 |
mittleren Grades (ausgedehnterer Prozeß, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden)
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mindestens
5 |
50 |
schweren Grades (häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden
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mindestens
3 |
70 |
Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren - nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren - keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschl. Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdB/F-Grad nur um 20 (8) bis 30 (7) Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdB/F-Grad nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.
Ouelle: www.uwlendler.de

Welche besonderen Rechte besitzen Behinderte im Arbeitsleben?
In folgenden Bereichen bestehen besondere Rechte im Arbeitsleben für Behinderte
Kündigungsschutz: Schwerbehinderten kann das Arbeitsverhältnis, vorausgesetzt es hat mindestens sechs Monate bestanden, nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden. Dieser verbesserte Kündigungsschutz tritt bereits mit Abgabe des (formlosen) Antrags auf Anerkennung eines GdB ein.
Zusätzlicher Urlaub: Mit der Anerkennung des Schwerbehindertenstatus entsteht ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von fünf Tagen, jedoch ohne zusätzliches Urlaubsentgelt.
Arbeitszeit und Arbeitsplatz: Bei der Regelung der Arbeitszeit und der Gestaltung des Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber auf die Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Auf Verlangen ist dieser von Mehrarbeit freizustellen
Welche besonderen Leistungen stehen Kranken und Behinderten seitens der Krankenkasse zu?
Folgende besonderen Leistungen stehen kranken und behinderte Menschen im Bedarfsfalle von seiten der Krankenkasse zu:
Krankengeld: Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zahlt zunächst der Arbeitgeber, in der Regel für sechs Wochen, den Lohn oder das Gehalt fort. Danach erhält der Patient von der Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens, soweit es sich um beitragspflichtes Entgelt oder Einkommen handelt. Grundsätzlich wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt; für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch höchstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Wird dieser Zeitraum überschritten, sollte rechtzeitig vor Ablauf des Krankengeldanspruches ein Rentenantrag und nach Ablauf des Krankengeldbezuges Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden.
Krankenhauspflege: Die Krankenkasse trägt für ihre Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige die Kosten für einen notwendigen Krankenhausaufenthalt. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Der Versicherte und der mitversicherte Familienangehörige, der älter als 18 Jahre ist, muss einen Eigenanteil für die ersten vierzehn Tage entrichten. Ausgenommen davon sind Versicherte, die Krankenhilfe erhalten.
Häusliche Krankenpflege: Häusliche Krankenpflege wird gewährt, wenn Krankenhauspflege eigentlich erforderlich ist, aber aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder wenn sich durch häusliche Krankenpflege ein Klinikaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt.
Die häusliche Krankenpflege umfasst folgende Bereiche:
- Die Grundpflege beinhaltet allgemeine pflegerische Maßnahmen.
- Unter Behandlungspflege versteht man alle medizinischen Hilfeleistungen, die neben der ärztlichen Behandlung erbracht werden.
- Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst die Zubereitung von Mahlzeiten, das Reinigen der Wohnung und kleine Besorgungen.
Der Zeitraum, für den die häusliche Krankenpflegehilfe bewilligt wird, ist derzeit auf bis zu vier Wochen begrenzt, kann jedoch verlängert werden.
Die hauswirtschaftliche Versorgung ist nicht zu verwechseln mit der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.
Sind längerfristig die genannten Pflegeleistungen erforderlich, sind diese bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Hier werden Leistungen der
ambulanten Pflege und der stationären Pflege erbracht.
Haushaltshilfe:
Nach § 38 SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, wenn ihnen oder dem Ehegatten wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme eine Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Eine Bewilligung der Haushaltshilfe in anderen Fällen liegt im Ermessen der Krankenkasse.
Anders als bei der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst die Haushaltshilfe weitergehende Leistungen. So gehören unter anderem die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege von Kleidung und Wohnung, Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder zu den erweiterten Aufgaben der Hilfe.
Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe als Sachleistung erbringen und eine Ersatzkraft stellen. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund davon abzusehen, weil der Versicherte seinen Haushalt von einer Person seinen Vertrauen versorgt sehen möchte, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschafte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.
Erkrankung des Kindes:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht beendet hat. Der Anspruch beträgt in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längsten fünf Tage.
Welche Leistungen aus der Rentenkasse können von Behinderten in Anspruch genommen werden?
Aus der Rentenkasse können je nach vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die entsprechenden Renten in Anspruch genommen werden:
Berufsunfähigkeit: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist.(Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgübte Beruf gemeint) Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen).
Erwerbsunfähigkeit:
Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übernimmtt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann. Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigheit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte. Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.
Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat. Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.
Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet. Ansonsten erfolgt die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.Genaure Informationen zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente finden Sie auf unserer folgenden Seite:
Welche Leistungen erbringt das Arbeitsamt gegenüber Behinderten?
Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen.
Welche Sozialhilfeleistungen können Behinderte vom Sozialamt erhalten?
Das Bundessozialhilfegesetz bestimmt, dass Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen immer dann gewährt werden muss, wenn der Patient sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insgesamt reichen die Hilfen von der ärztlichen Behandlung, einschließlich notwendiger Kuren, über die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln bis
hin zur Hilfe bei der Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung.
Zu beachten ist, dass die Sozialhilfe erst dann gewährt werden kann, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Für einen zurückliegenden Zeitraum können grundsätzlich keine Kosten übernommen werden. Bevor ein Patient also ein Hilfsmittel, eine Kur oder andere Maßnahmen beanspruchen kann, muss daher die Kostenzusage des Sozialamtes vorliegen.
Quelle Internetseite Baczko Rechsanwalt
Rente bei Osteomyelitis
Riesters Neuordnung
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000(Bundesgesetzblatt 1, S. 1827) ist am 01.01.2001 in Kraft getreten. Die Neuregelungen sollen den längeren Rentenlaufzeiten bei einer künftig weiter steigenden Lebenserwartung und der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen.
Die Neuregelungen umfassen auch die Altersrente wegen Schwerbehinderung und Maßnahmen im Bereich der Rehabilitation.
Das Gesetz enthält weitgehende Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, die nach den Vorstellungen von Bundesarbeitsminister Riester für einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren wirksam sein werden. Sie gelten insbesondere für
- die Anhebung des Rentenalters für Schwerbehinderte
- die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
- die Hinterbliebenenrente bei Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Versicherte. die am 31.12. 2000 bereits Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten, sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Diese Ansprüche bestehen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, solange die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, die für die Rentenbewilligung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
Gleiches gilt für Rentenbezieher, die am 31.12.2000 einen Anspruch auf die große Witwenrente oder die große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hatten. solange die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
Mit Vollendung des 65.Lebensjahres setzt automatisch - also ohne Antrag - statt der Erwerbsminderungsrente die reguläre Altersrente ein.
Bundestag beschließt Reform der Erwerbsminderungsrenten
Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verabschiedet.
Mit dem Gesetz wird die derzeitige Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält künftig derjenige, der weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt tätig sein kann, eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält, wer zwischen 3 und weniger als 6 Stunden arbeiten kann. [...]
Versicherte, die noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente. Versicherte, die bei In-Kraft-Treten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können.
Die von der alten Regierung vorgesehenen Abschläge bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von maximal 10,8 % werden beibehalten. Ihre Wirkung wird künftig jedoch dadurch abgemildert, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr künftig voll als Zurechnungszeit angerechnet wird statt wie im heute geltenden Recht zu einem Drittel. Der Versicherte wird damit so gestellt, als ob er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.
Die Reform tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft. Die Regelungen zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommen nur zur Anwendung, wenn ein Rentenanspruch nach dem In-Kraft-Treten der Reform entsteht. Für Versicherte, die am 31. Dezember 2000 bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, wird das derzeit geltende Recht beibehalten.
Quelle: www.erziehung.uni-giesen.de

Unter welchen Umständen kann Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden?
Hinsichtlich der Frage, ob Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitmarkt vorhanden sind. Es kommt lediglich darauf an, ob aus medizinischer Sicht gesehen noch eine (Rest-)Erwerbsfähigkeit theoretisch vorhanden ist. Es gibt also keinen Berufsschutz in dem Sinne, dass Rente gewährt wird, weil der zuletzt ausgübte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Auch ist es vollkommen unbeachtlich, ob man auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankgeschrieben ist.
Ein Kraftfahrer, der zum Beispiel auf einem Auge erblindet ist erhält keine Rente, da er noch andere seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten vollschitig verrichten kann. (z.B. Pförtner, Bürotätigkeiten etc.).
Da die Anerkennung als Schwerbehinderter eine eigenständige Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz darstellt, sagt diese über das Vorliegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung, oder über die Arbeits(unfähig)keit nichts aus.
Wann liegt Berufsfähigkeit vor?
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgübte Beruf gemeint)
Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen) in einer Staffel von Berufen der jeweiligen Berufsgruppe.
Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor?
Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610,--) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/ oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann.
Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigheit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.
Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können?
Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat.
Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.
Da teilweise bei Dialyse-Patienten Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit, zumindest ein GdB von 100 % vorliegt, wird diesen Personen zugestanden, dass sie erwerbsunfähig sind. In der Regel wird zunächst eine sogenannte Zeitrente bewilligt.
Da im Falle einer Nierentransplantation mit dem Wegfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente zu rechnen ist, empfiehlt es sich, sollte das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt sein, zunächst die maximale Dauer des Krankengeldes auszuschöpfen und danach beim Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.
Auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses können eine Zeitlang noch Leistungen des Arbeitsamtes gewährt werden.
In welchem Maße ist ein Hinzuverdienst zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente möglich?
Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich bis zu weniger als die Hälfte ihres früheren Verdienstes hinzuverdienen. Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich nur bis 1/7 der Bezugsgröße hinzuverdienen. Verdienste über der Geringfügigkeitsgrenze sind sozialversicherungspflichtig.
Wie wird Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragt?
Zuständig für Berufs -oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist die jeweilige Rentenversicherung entweder die LVA des jeweiligen Bundeslandes oder die BfA Berlin. Jeweils zunächst aber die Rentenversicherung an die man zuletzt Beiträge gezahlt hat. Der Antrag kann bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen als sogenanntes Versicherungsamt gestellt werden und wird dann weitergeleitet.
Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass bereits ein entsprechendes Formular ausgefüllt wird, jedoch für die spätere
Weiterbearbeitung. Zur Beschleunigung der Bearbeitung empfiehlt es sich, bereits bei der Antragstellung umfassende ärztl. Atteste - soweit
vorhanden - beizufügen.
Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet.
Ansonsten erfolgt die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.
Welche Leistungen gewährt das Arbeitsamt bis zur Entscheidung über die Rente?
Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen. Insbesondere auch dann, wenn der Bezug des Krankengeldes erschöpft ist und man vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält und auch noch nicht gekündigt ist.
Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?
Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.
Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).
Aus Nachweisgründen sollte man sich den Eingang des Widerspruchs bestätigen lassen. Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Die Inhalte dieser Seite wurden von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
Sozialrecht RA Baczko
Rechtsstreitfälle
Streit um Erwerbsunfähigkeitsrente:
Rentenversicherung hätte dem Kranken ein Auto mit Automatik anbieten müssen
Ein Angestellter war 25 Jahre lang bei einem Unternehmen versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juli 1991 hörte er auf zu arbeiten und beantragte er bei der Versicherung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er war zwar bis zu diesem Zeitpunkt noch voll berufstätig, konnte aber wegen einer Gehbehinderung nur kurze Strecken zu Fuß gehen. Größere Wegstrecken hätte er allenfalls mit einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe bewältigen können, ein solches Fahrzeug hatte er jedoch nicht. Die Rentenversicherung lehnte einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, kündigte aber "Hilfe zur Anschaffung eines Automatikautos" an, falls der Mann wieder arbeiten würde und seine Arbeitsstätte "außerhalb des von ihm zu bewältigenden Fußweges" liegen sollte.
Als der Versicherte verstarb, legten seine Erben Berufung gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs ein. Das Landessozialgericht wies diese Berufung zurück mit der Begründung, der Versicherte hätte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Arbeiten verrichten können, wegen seiner Gehbehinderung habe man ihn "auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs verwiesen". Da der Rentenversicherer somit "Leistungen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft" angeboten habe, sei der Mann nicht erwerbsunfähig gewesen. Gegen diese Entscheidung klagten die Erben erneut.
Das Bundessozialgericht gab ihnen recht (5 RJ 16/97). Wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf unabsehbare Zeit außerstande sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, sei er erwerbsunfähig. Das sei bei dem behinderten Angestellten der Fall gewesen: Er habe nur kurze Fußwege zurücklegen können, zur Erwerbsfähigkeit gehöre aber grundsätzlich auch das Vermögen, die Arbeitsstelle aufzusuchen. Ohne Auto wäre das für den Angestellten unzumutbar gewesen. Der Versicherungsträger habe dem Gehbehinderten aber kein konkretes Angebot von "Rehabilitationsleistungen in Form der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs" gemacht, sie nur "als möglich in Aussicht gestellt". Es sei noch keineswegs bewilligt gewesen, die endgültige Entscheidung habe sich der Versicherungsträger vorbehalten. Da also keine konkreten Rehabilitationsleistungen angeboten wurden, war nach Auffassung des Gerichts ein Rentenanspruch des Versicherten entstanden, der auf die Erben übergegangen sei.
Quelle:
Michael Baczko Rechsanwalt - Internet-Seiten
Beschäftigungszeit - Befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BAG vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 -)
Das Urteil vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 - ist zwar zu § 56 BMT-G ergangen, es ist aber für die Auslegung des § 59 BAT/BAT-TgRV-O bzw. § 68 MTArb-TgRV/MTArb-TgRV-O ebenso von Bedeutung.
Das BAG hat entschieden, dass die Zeit, in der ein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, als Beschäftigungszeit anzurechnen ist.
Der Sechste Senat bezieht sich in den Entscheidungsgründen auf das Urteil des Zehnten Senat vom 5. April 2000 - 10 AZR 178/99 -, das die Berücksichtigung der Ruhenszeiten bei der Jubiläumszuwendung betraf. Dieses Urteil wurde auf der Sitzung der Personalarbeitsgruppe der TgRV PersAG 2/2000 zu TOP 5 erörtert. Die Teilnehmer empfahlen seinerzeit aus dem Urteil des BAG keine allgemeinen Folgerungen zu ziehen, da es keine gesicherte Rechtsprechung bestätige, sondern eine Einzelfallentscheidung darstelle. Dieser Beschluss der PersAG 2/2000 wurde auch durch das Beratungsergebnis der Mitgliederversammlung der TdL zu den Folgerungen aus dem Urteil des BAG vom 5. April 2000 - 10 AZR 178/99 - bestätigt (Schreiben der Geschäftsstelle vom 16.05.2001, TG 0317-01).
In der vorliegenden Entscheidung hat der Sechste Senat die zur Berücksichtigung der Ruhenszeiten bei der Jubiläumszuwendung vertretene Auffassung des Zehnten Senat im Grundsatz übernommen. Auch wenn die Tarifvorschrift bestimme, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer befristeten Rente mit allen Rechten und Pflichten ruhe, so führe dies nicht dazu, dass diese Zeit nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen sei. Die Beschäftigungszeit als solche, sei kein Recht aus dem Arbeitsverhältnis. Sie bilde lediglich - zusammen mit anderen Anspruchsvoraussetzungen - die Grundlage für die Entstehung von Rechten und Ansprüchen. Schon deshalb wirke sich allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ruhe, nicht unmittelbar auf die Beschäftigungszeit aus.
Nachdem nunmehr zwei Senate des BAG im Ergebnis gleichlautend entschieden haben, wird für die Zukunft von dieser Rechtsprechung des BAG auszugehen sein.
Die Angelegenheit ist für eine Erörterung auf der nächsten Sitzung der Personalarbeitsgruppe der TgRV am 26./27. November 2002 vorgesehen.
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